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Vereinsbeiträge
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Jugendliche 108 € Ehepaare 370 €
Erwachsene 216 € Familien 435 €


Neue Beitragsklasse (eingeschränkte Mitgliedschaft): 50 % Erwachsenenbeitrag

Angehörige dieser Beitragsklasse sind vom Thekendienst freigestellt.
Sie können jedoch lediglich werktags in der Zeit von 8-13 Uhr Tennis spielen!

Gastspieler:
Nicht- Vereinsmitglieder haben in unserem Verein auch die Möglichkeit Tennis zu spielen.
Hierzu sind Gastspielkarten beim Thekendienst erhältlich.

Einzelspiel Stunde pro Person 10,00 €
Doppelspiel Stunde pro Person 6,00 €

 

Zum Download:
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Aufnahmeantrag

Einzugsermächtigung

 

 


Satzung
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Satzung des Tennis-Club Breckerfeld e.V.  

§ 1

Name und Sitz

1.             Der Verein führt den Namen Tennis-Club Breckerfeld e.V.

2.             Der Sitz des Vereins ist Breckerfeld.

3.             Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwelm eingetragen und führt den Zusatz e.V.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1.             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins  ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2.             Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.             Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.             Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder

Der Verein besteht aus 

1.      Aktiven Mitgliedern

2.      Ehrenmitgliedern

3.      Jugendmitgliedern

4.      Passiven Mitgliedern

 

Zu 1.:

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport ausüben und die zu Beginn des Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr beendet haben. Sie haben volles Stimmrecht und sind befugt, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Sportanlage nach Maßgabe der Spielordnung zu nutzen.

Zu 2.:

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel Stimmenmehrheit solche Personen benannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Tennissport erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.

Zu 3.:

Jugendmitglieder sind sämtliche Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Ab dem 17.Lebensjahr können sie an Mitgliedsversammlungen teilnehmen, Anträge stellen und sich an der Erörterung beteiligen.

Zu 4.:

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, die durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Die Passiven Mitglieder haben - abgesehen vom Platzbelegungsrecht – die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Vereins. Die Eigenschaft eines Passiven Mitgliedes wird durch die schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

2.      Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

3.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/der Antragsstellerin schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.   mit dem Tod des Mitglieds

b.   durch Austritt des Mitglieds

c.   durch Ausschluß aus dem Verein 

1.      Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Jahres erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss dem Vorstand spätestens zum 31.03. bzw. 30.09. des Jahres vorliegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

2.      Ein zum Ausschluss berechtigender Verstoß liegt vor, wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (per Einschreiben) innerhalb eines Monats nach Zusendung der zweiten Mahnung nicht nachgekommen ist. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Ausschließbeschlusses, zu. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorsitzenden anzubringen.  

3.      Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzung oder die Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Anrufung des Ältestenrats binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Ausschließbeschlusses, zu. Der Einspruch ist beim Vorsitzenden schriftlich anzubringen. Der Ältestenrat hat eine Empfehlung an den Vorstand auszusprechen. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. 

4.        Das ausscheidende Mitglied hat - gleich aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet - keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben unberührt. 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

1.        Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

2.        Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten. Ersatzweise ist die Zahlung einer Umlage fällig.

3.        Jedes Mitglied kann für Bußgelder, die durch sein schuldhaftes Verhalten von Behörden oder übergeordneten sportlichen Verbänden verhängt werden, ersatzpflichtig gemacht werden. Dies gilt auch für schuldhafte Beschädigung des Vereinseigentums. 

§ 7

Beiträge 

1.      Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Umlagen, Anzahl von Arbeitsstunden und die Höhe einer ersatzweise zu leistenden Zahlung festsetzen.

2.      Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Anzahl von Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzzahlung sowie deren Fälligkeiten  werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 8

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

3.      der Ältestenrat 

§ 10

Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

2.      Die Mitgliederversammlung muß folgende regelmäßige Tagesordnungspunkte der Beratung und Beschlussfassung haben:

1.      Jahresbericht

2.      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

3.      Entlastung des Vorstands

4.      Neuwahlen ( alle 2 Jahre ) 

3.      Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung bis spätestens zum 30. April eines Jahres statt. Sie wird von dem Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden einberufen. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens 21 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung davon in Kenntnis zu setzen. 

4.      Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte der Tagesordnung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. 

5.      . Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

6.      Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich zu stellen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge an die Mitgliederversammlung, die das Vereinsrecht betreffen, müssen spätestens zum 31. Januar eines Jahres schriftlich gestellt sein. Zusätze und Änderungen aus der Versammlung heraus sind unzulässig. 

7.      In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt mit Ausnahme der jugendlichen und der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen, soweit nicht ein mit einem Mitglied abzuschließendes Rechtsgeschäft oder eine zwischen dem Verein und dem Mitglied vorhandene Differenz zur Verhandlung steht. 

8.      Bei Beschlussfassung, außer über Satzungsänderungen, genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

9.      Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Verein. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden in ein Protokollbuch eingetragen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. 

10.  Für alle genannten Fristen gilt das Datum des Poststempels.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

1.      auf Beschluss des Vorstandes

2.      auf schriftlichen Antrag von mind. 10 Mitgliedern unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe.

Sie müssen innerhalb von 14 Tagen mit genauer Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. (Es gilt das Datum des Poststempels.)

§ 12

Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

a.      Der/Die Vorsitzende

b.      Der/Die stellvertretende Vorsitzende

c.      Der/Die Geschäftsführer(in)

d.      Der/Die Sportwart(in)

e.      Der/Die Breitensportwart(in)

f.        Der/Die Haus- und Platzwart(in)

g.      Der/Die Schriftführer(in)

h.      Der/Die Jugendwart(in)

i.        Der/Die 1. Beisitzer(in)

j.        Der/Die 2 Beisitzer(in)

 

Die Funktion der Vorstandsmitglieder d. bis j. kann auch durch zwei Mitglieder ausgeübt werden. In diesem Fall haben beide Sitz und Stimmrecht im Vorstand. 

2.      Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer, und zwar jeweils zwei gemeinsam, vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach außen.

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (der Jugendwart von der Jugendversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit mehreren Ämtern beauftragt werden.

Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wahlen durch Zuruf sind auf Antrag zulässig, wenn nur ein Vorschlag gemacht worden ist bzw. kein Widerspruch erfolgt. Bei allen Wahlen ist absolute Mehrheit erforderlich, andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster Stimmzahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. 

4.      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter. 

5.      Jeder Gewählte kann durch Beschluss von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden. 

6.      Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder und die Organisation der Vorstands-

sitzungen werden durch eine separate Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird durch den Vorstand festgelegt und beschlossen. 

§ 13

Der Ältestenrat 

1.      Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden. Den Vorsitz führt das älteste Mitglied des Ältestenrates 

2.      Bei Streitigkeiten ernster Natur, Verstößen gegen das Ansehen des Vereins oder in Ehrensachen kann der Ältestenrates angerufen werden, um Meinungsverschiedenheiten auf gütlichem Wege zu schlichten oder in Zweifelsfällen eine Entscheidungsempfehlung an den Vorstand abzugeben. 

3.      Der Ältestenrat kann in seiner Empfehlung auf Aufhebung der Mitgliederrechte für höchstens 3 Monate, Rat zum Austritt oder zum Ausschluss oder auf Ausschluss erkennen.

§14

Kassenprüfer 

1.      Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Arbeit beträgt 2 Jahre. Jährlich wird ein Kassenprüfer neu gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist ausgeschlossen.

2.      Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Kassenführung prüfen und deren Befund schriftlich niederlegen. Sie haben ferner die Jahresrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu bescheinigen. 

3.      Die Kassenprüfer haben über die Ergebnisse ihrer Prüfung, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten. Bei Beanstandungen ist sofort dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. 

§15

Auflösung des Vereins 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn auf dieser mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesem drei Viertel für die Auflösung stimmen.

2.      Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann. 

3.      Wird der Verein aufgelöst, so fällt sein Vermögen an die Stadt Breckerfeld, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sportes zu verwenden hat. 

4.      Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer(in) bestellt. 

 

Breckerfeld, den 21.03.2003





Spielordnung des TC Breckerfeld

§ 1  Benutzung der Tennisplätze

Die Tennisplätze sind täglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis zum Anbruch der Dunkelheit zum Spiel freigegeben.

§ 2  Bespielbarkeit der Tennisplätze

Über die Bespielbarkeit der Tennisplätze entscheidet ausschließlich der Platzwart oder ein Mitglied des Vorstandes.

§ 3 Sperrung der gesamten Platzanlage

Der Sportwart oder ein Mitglied des Vorstandes ist zur Sperrung der gesamten Platzanlage oder einzelner Plätze zum Austragen von Mannschafts-, Freundschafts- oder Jugendspielen berechtigt.

Ein entsprechender Aushang wird angebracht.

§ 4 Spielberechtigung

Spielberechtigung besitzen grundsätzlich nur Mitglieder mit Platz­belegungs­karte oder Gäste mit Gästekarte gemäß § 7.

Bei Beitragsrückständen kann die Platzbelegungskarte eingezogen werden. Damit erlischt die Spielberechtigung des Mitgliedes.

Gäste ohne gültige Gästekarte haben keine Spielberechtigung.

§ 5 Platzbelegung

Nur die namentlich ausgestellte Platzbelegungskarte berechtigt zur Platzbelegung. Eine Übertragung der Platzbelegungskarte auf andere Mitglieder ist nicht gestattet.

Mannschaftsspieler, die ihr Training absolvieren, können sich erst nach Beendigung ihrer Trainingseinheit auf den anderen Plätzen einhängen.

Es dürfen nur Spieler die Plätze belegen, die ihre Platzbelegungskarten für die reservierte Zeit in das Platzbelegungssystem gesteckt haben.

Ein Platz gilt erst dann als belegt, wenn mindestens zwei Spieler ihre Platzbelegungskarten für die reservierte Zeit in das Platzbelegungssystem gesteckt haben.

Ist bis 10 Minuten vor der reservierten Spielzeit nur eine Platz­belegungs­karte in das Platzbelegungssystem gesteckt, kann ein anderer Spieler seine Platz­belegungs­karte dazustecken und den Erstbeleger zum Spiel auf­fordern. Weigert sich der Erstbeleger, so verliert er seinen Anspruch auf die Platzreservierung und muß seine Platz­belegungs­karte entfernen.

Die Platzreservierung verliert ihre Gültigkeit, sobald der Reservierende die Anlage des TC Breckerfeld verläßt.

Es ist keinem Mitglied erlaubt die Platz­belegungskarte eines anderen Mitgliedes aus dem Platz­belegungs­system zu entfernen oder umzustecken (Ausnahme bilden Fälle gemäß § 6 dieser Spielordnung).

Die Platz­belegungskarten dürfen nur persönlich in das Platz­belegungs­system gesteckt werden.

Während der gesamten Spielzeit muß die Platz­belegungskarte im Platz­belegungs­system gesteckt sein.

Die Reservierung bzw. Platzbelegung hat so zu erfolgen, daß die Platz­belegungskarte im direkten zeitlichen Anschluß an die jeweils letzte gesteckte Platz­belegungskarte gesteckt wird.

Reservierte Plätze dürfen nicht weitergegeben werden.

Tritt ein Mitglied von seiner Platzreservierung zurück, so hat er die Platz­belegungskarte aus Platz­belegungs­system zu entfernen. Die nach ihm gesteckten Mitglieder rücken entsprechend nach.

Befinden sich wartende Mitglieder auf der Platzanlage, so dürfen Mitglieder, die bereits an diesem Tage gespielt haben, frühestens nach Ablauf von 15 Minuten nach Verlassen das Platzes erneut spielen.

Es können nur Plätze belegt werden, die zum freien Spiel der Mitglieder freigegeben sind. Durch entsprechende Aushänge werden die für Mannschafts- und Jugendtraining sowie Mannschaftsspiele reservierten Zeiten bekanntgegeben.

§ 6 Verstöße gegen die Spielordnung

Offensichtliche Verstöße von Mitgliedern gegen die Spielordnung können nicht nur durch Mitglieder des Vorstandes sondern auch durch anwesende Mitglieder des TC Breckerfeld korrigiert werden. Die Korrektur (z.B. zeitlich richtiges Einstecken der Platz­belegungskarte o.ä.) muß dem Mitglied vorher mitgeteilt werden.

§ 7 Spielzeit

Die Spielzeiten betragen:

-         60 Min. für Einzelspiele incl.  5-10 Min. Platzpflege und

-         60 Min. für Doppelspiele incl. 5-10 Min. Platzpflege.

§ 8 Platzpflege

Nach Beendigung der Spielzeit (innerhalb der reservierten 45 Minuten !) sind die Plätze mit den bereitstehenden Abziehmatten komplett abzuziehen. Die Linien sind zu reinigen.

Bei Bedarf sind die Plätze vor Beginn der Spielzeit ausreichend zu wässern.

Bei großer Trockenheit in der Sommersaison werden die Mitglieder gebeten, die gegen Einbruch der Dämmerung die Plätze als letzte bespielen, diese nach Beendigung ihrer Spielzeit ausgiebigst zu wässern (mindestens 10 bis 20 Minuten).

Zu Beginn der Saison sind die Plätze zusätzlich zum sich daran anschließenden Abziehen mit den bereitstehenden Scharrierhölzern zu egalisieren. Somit lassen sich größere Unebenheiten bzw. tiefe Löcher in ihrer Entstehung wirksam verhindern.

§ 9 Spielberechtigung von jugendlichen Mitgliedern

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

An Werktagen ab 17:00 Uhr sind erwachsene Mitglieder gegenüber jugendlichen Mitgliedern bei der Platzreservierung und -belegung bevorrechtigt.

Ausgenommen von dieser Regelung bleiben jugendliche Mitglieder, die zum Spiel in Erwachsenenmannschaften gemeldet sind, und jugendliche Mitglieder, die mit erwachsenen Mitgliedern spielen.

An Sonn- und Feiertagen können jugendliche Mitglieder grundsätzlich nur Platz 3 belegen. Sie sind dann, allerdings nur für Platz 3, gleichberechtigt hinsichtlich Reservierung und Belegung mit den erwachsenen Mitgliedern.

Haben jugendliche Mitglieder in Zeiten mit Vorrecht für erwachsene Mitglieder einen Platz reserviert und schon spielbereit betreten, so haben sie das Recht, die begonnene Spielzeit regulär zu beenden.

§ 10 Gäste

Gäste können Werktags in der Zeit von

07:00 Uhr bis 15:00 Uhr

gegen eine Gastgebühr Platz 3 bevorrechtigt gegenüber Mitgliedern des TC Breckerfeld belegen.

Gäste sind nur dann zur Belegung berechtigt, wenn sie eine entsprechende Gästekarte beim Thekendienst erworben haben und diese gemäß dieser Spielordnung in das Platzbelegungssystem gesteckt haben. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, daß die in das Platzbelegungssystem gesteckten Gästekarten Name und Spieldatum enthalten und somit entwertet sind.

Die Gebühr für Gästekarten beträgt:

-         Gästekarte für Einzel: Gebühr von EUR 7.-- (Erwachsene)

-         Gästekarte für Doppel: Gebühr von EUR 3,50 (Erwachsene)

-         Gästekarte für Einzel: Gebühr von EUR 3.-- (Jugendliche)

-         Gästekarte für Doppel: Gebühr von EUR 1,50 (Jugendliche)

Mit der Gästekarte für Einzel sind Gäste berechtigt eine Einzelspielzeit (60 Min.) zu absolvieren. Die Gebühr gilt dabei nur pro Person und Spielzeit. Entsprechendes gilt für die Gästekarte für Doppel (Spielzeit 60 Min.). Somit beträgt z.B. die Gebühr einer Einzelstunde für zwei Gäste EUR 14.-- je Platz und Spielzeit (es müssen zwei Gästekarten gekauft und gesteckt werden).

Zu Zeiten außerhalb der o.g. Zeiträume ist die Belegung von Plätzen durch Gäste nur möglich, wenn die Plätze nicht durch Mitglieder genutzt werden bzw. kein Mitglied Anspruch auf den von einem Gast reservierten Platz erhebt.

§ 11 Verbindlichkeit der Spielordnung

Diese Spielordnung ist für alle Mitglieder und Gäste des TC Breckerfeld ausnahmslos verbindlich. Bei Verstößen oder bei besonders unsportlichem Verhalten behält sich der Vorstand die Aussprache eines befristeten Spielverbots vor.